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Regionale Versorgungsgrade pro Fachgebiet als Grundlage für die Höchstzahlen in der ambulanten ärztlichen Versorgung

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Revision des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (18.047) verabschiedet. Mit dieser Revi- sion erhalten die Kantone ein dauerhaftes Instrument, um in ei- nem oder mehreren medizinischen Fachgebieten die Zahl der Ärz- tinnen und Ärzte, die zulasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (OKP) ambulante Leistungen erbringen, auf eine Höchstzahl zu beschränken. Gestützt auf Art. 55a Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) definiert der Bundesrat die Kriterien und methodischen Grundsätze für die Festlegung dieser Höchstzahlen in der Verordnung über die Fest- legung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (nachfolgend Höchstzahlenverordnung, HZV). Gemäss Art. 1 HZV sind für die Festlegung der Höchstzahlen drei Ele- mente massgebend:

  1. Angebot: aktueller Bestand an Fachärztinnen und -ärzten in Vollzeitäquivalenten (VZÄ);
  2. Versorgungsgrad: Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Leistungsvolumen und dem bedarfsadjustierten Leistungsvo- lumen;
  3. Gewichtungsfaktor: Faktor, um Gegebenheiten zu berücksich- tigen, die im nationalen Regressionsmodell respektive im Ver- sorgungsgrad nicht berücksichtigt sind.

Für die Ermittlung des Angebots sowie für die Definition allfälliger Gewichtungsfaktoren sind die Kantone zuständig. Für die Berech- nung und Publikation der Versorgungsgrade ist gemäss Art. 3 HZV das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) zustän- dig. Um die Methode zur Herleitung der Versorgungsgrade zu de- finieren und die regionalen Versorgungsgrade pro Fachgebiet zu berechnen, hat das BAG dem Schweizerischen Gesundheitsob- servatoriums (Obsan) in Zusammenarbeit mit BSS Volkswirt- schaftliche Beratung (BSS) ein Mandat erteilt. Im vorliegenden Bericht sind die Ergebnisse aus diesem Mandat dokumentiert.