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Einheitliche Zulassung für Telemedizin geplant

Einheitliche Zulassung für Telemedizin geplant info@medinside.ch

Um die Telemedizin zu fördern wird der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen. Ziel der Änderung ist die Einführung einer einheitlichen Zulassung für die Erbringung telemedizinischer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Dies geht aus einer Motion von Nationalrat Philippe Nantermod hervor.

Heute ist für die Erbringung telemedizinischer Leistungen eine Bewilligung in jedem Kanton erforderlich. Dies führe dazu, so Nantermod, dass sich telemedizinisch tätige Ärzte grundsätzlich in jedem einzelnen Kanton, in dem ihre Patienten wohnen, zur Tätigkeit zulasten der OKP zulassen müssten.

Parallelzulassung zu den 26 bestehenden Zulassungen

Zudem könnte Ärzten, die von ihrem Standortkanton aus telemedizinische Leistungen anbieten und deren Patienten in anderen Kantonen oder gar im Ausland wohnen, die OKP-Zulassung in ihrem Standortkanton verweigert werden. Denn für Nantermod wird der Bedarf an Telemedizin der übrigen Schweiz bei der Prüfung des Zulassungsgesuchs nicht berücksichtigt.

Die von Nantermod vorgeschlagene Einführung einer spezifischen eidgenössischen Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für Telemedizin würde parallel zu den 26 bestehenden kantonalen Bewilligungen bestehen. Mit dieser Massnahme soll eine ausreichende Versorgung mit telemedizinischen Leistungen in der ganzen Schweiz sichergestellt und die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben werden.

Bundesrat sagt Nein

Der Bundesrat lehnt die Motion jedoch klar ab, wie er in seiner Stellungnahme schreibt. Da die telemedizinische Versorgung im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet werden kann, erachtet er es nicht als notwendig, eine spezifische eidgenössische Bewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der OKP vorzusehen.

Die Versicherten könnten unter den zugelassenen und für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Leistungserbringern frei wählen. Sie könnten somit Ärzte in anderen Kantonen konsultieren, ohne dass diese im Wohnkanton ihrer Patienten eine Bewilligung einholen müssten. Eine Bewilligung ist nur dann erforderlich, wenn der Arzt in einem anderen Kanton eine Praxis oder Niederlassung betreibt.

Zudem sei der Ort relevant, an dem der Leistungserbringer seine Tätigkeit ausübe und seine Leistungen erbringe. Gemäss Bundesrat liegt es in der Kompetenz der Kantone, über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich nach den vom Bundesrat festgelegten Kriterien zu entscheiden, so auch für Ärztinnen und Ärzte, die telemedizinische Leistungen erbringen. Die Methode zur Berechnung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt auch die Inanspruchnahme ausserkantonaler Leistungen, einschliesslich der Telemedizin.