BVMed begrüßt BAS-Klarstellung: DiGA-Verordnungen sind für Krankenkassen bindend
BVMed begrüßt BAS-Klarstellung: DiGA-Verordnungen sind für Krankenkassen bindend unknown
Das BAS stellt in einem Rundschreiben „Prüfpflichten und -rechte der Krankenkassen bei der Abgabe von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V“ vom 16. Juni 2023 klar, dass Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, „auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern“. DiGA werden von Ärzt:innen produktbezogen verordnet, daher obliege es ihnen auch zu prüfen, ob die Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind. Unter Beachtung der Therapiefreiheit der Ärzt:innen sei es der Kasse „grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen“, heißt es in dem BAS-Rundschreiben, über das der Branchendienst MTD Instant zuerst berichtete.
Das Bundesamt verweist auf die gesetzliche Regelung zur produktbezogenen Verordnung einer DiGA, die Festlegung des DiGA-Preissystems auf Spitzenverbandsebene und das als Positivliste geführte Verzeichnis beim BfArM. Damit sei eine Ausnahme vom Grundsatz geschaffen worden, dass die Erbringung einer Sachleistung von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse, also einer Genehmigung, abhängig ist.
Quelle: BVMed